Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Soltrax UG (haftungsbeschränkt)

Stand: 03/2026


Allgemeines

Angebote, Lieferungen und Leistungen sowie alle sonstigen vertraglichen Bindungen von uns,  wie beispielsweise Planung und Errichtung von Photovoltaikanlagen erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen. Etwaige AGB des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, wenn der Auftragnehmer nicht ihrer Einbeziehung schriftlich zustimmt. Insbesondere gilt die vorbehaltlose Durchführung des Vertrages nicht als Zustimmung der Einbeziehung der AGB des Kunden. Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich bekanntgegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich der Änderung widerspricht.  Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Unsere AGB sind immer den Angeboten beiliegend und dauerhaft präsent im Internet unter https://soltrax.de/agb


Überlassene Unterlagen

Wir behalten uns an allen im Zusammenhang mit unseren Angeboten und/oder Lieferungen überlassenen Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Kalkulationen etc.) das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Sofern kein Vertrag zu Stande kommt, sind die vorbezeichneten Unterlagen vollständig zu vernichten oder unverzüglich an uns zurückzusenden.


Vertragsschluss

Angebote sind grundsätzlich freibleibend, wenn nicht anders angeben. Ein Vertragsschluss kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder durch Rechnungslegung durch den Auftragnehmer zustande. 

Jeder Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Auftragnehmers durch ihre Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom  Auftragnehmer zu  vertreten ist.

Im Übrigen ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Kunden statt der vertraglich vereinbarten Waren qualitativ und preislich adäquate anderweitig beziehbare Waren zu liefern, wenn sie die vertraglich vereinbarte Lieferung aufgrund von Lieferproblemen oder Produktabänderungen ihrer Zulieferer nicht erbringen kann. 


Fristen und Termine / Teillieferungen

Fristen und Termine sind für uns nur bindend, wenn diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig nach und sind wir deshalb mit der Vertragserfüllung behindert, verlängern sich die Fristen entsprechend des Zeitraums der Behinderung. Diese Verlängerung gilt auch, wenn es uns aufgrund von Witterungsbedingungen unmöglich ist, Fristen und Termine einzuhalten. Vereinbarte Fristen und Termine stehen unter dem Vorbehalt, dass unsere Lieferanten oder bei der Vertragserfüllung mit uns zusammen arbeitende Drittfirmen die ihrerseits eingegangenen Verpflichtungen rechtzeitig erfüllen, insbesondere uns rechtzeitig beliefern. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von unvorhersehbaren Ereignissen (Streik, Aussperrungen, Unruhen, behördliche Anordnungen etc.), die es uns nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Dies gilt entsprechend auch bei den von uns beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmern. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Fristen und Termine. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese zumutbar sind.


Eigentumsvorbehalt

Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgeltes in unserem Eigentum (Eigentumsvorbehalt). Wir sind bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, die bereits gelieferten Waren heraus zu verlangen. Bei der Rücknahme infolge des Zahlungsverzuges des Kunden anfallende Kosten, insbesondere Transportkosten, hat der Kunde zu tragen. Wir sind nach Rückerhalt unserer Ware befugt diese zu verwerten. Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die von uns gelieferten Waren zu warten und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Darüber hinaus hat der Kunde bis zum Eigentumsübergang die Waren angemessen und im Rahmen des Zumutbaren zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und sonstige gewöhnliche Risiken zu versichern. So lange unser Eigentumsvorbehalt andauert, darf der Kunde die von uns gelieferten Waren weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Kunde darf nur weiterveräußern, wenn er sich nicht in Zahlungsverzug uns gegenüber befindet und die Voraussetzungen des Eigentumsvorbehaltes nicht mehr bestehen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Kunde verpflichtet, auf unser Vorbehaltseigentum hinzuweisen. Der Kunde wird uns unverzüglich schriftlich vom Vorliegen der vorstehenden Ereignisse informieren.


Gefahrenübergang / Transportversicherung

Bei Kunden, die Unternehmen sind, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder auf den Kunden (Unternehmer) über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist. Bei Verbrauchsgüterkäufen schließen wir auf Rechnung des Kunden eine angemessene Transportversicherung ab.


Zahlungsbedingungen / Vorauszahlungen / Aufrechnungsverbot

Sämtliche Entgelte sind Nettobeträge und verstehen sich stets zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und sonstigen Nebenleistungen. Die Vergütung unserer Leistungen ist - sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde – innerhalb von   7 Tagen ab Rechnungsstellung fällig. 

Der Kunde leistet regelmäßig Vorauszahlungen für Materiallieferungen wie folgt:

    50%     der Brutto-Auftragsgesamtsumme bei Auftragserteilung,
    50%     der Brutto-Auftragsgesamtsumme bei Anzeige der Lieferbereitschaft.

Montageleistungen werden mit Montagefortschritt durch Abschlagszahlungen bis zu 90% des Vertragswertes aufgeführter Montageleistungen berechnet. Der Restbetrag ist nach Abnahme, nach Inbetriebnahme der Anlage (z.B. Einspeisung der Anlage in das öffentliche Stromnetz und/oder Abnahme durch das EVU) zu entrichten.


Solange eine Vorauszahlung nicht vollständig bei uns eingegangen ist, sind wir berechtigt, die vertragliche Leistung zurückzubehalten. Bezahlt der Kunde fällige Rechnungen nach Mahnung durch uns nicht (Zahlungsverzug), sind wir berechtigt, unsere Leistungen sofort und solange einzustellen, bis der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vollständig nachgekommen ist. Der Kunde darf gegen unsere Forderungen nur aufrechnen, wenn er eine unbestrittene Gegenforderung oder eine rechtskräftig festgestellte Gegenforderung gegen uns hat. Falls Umstände vorliegen, aus denen sich eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Zahlungsfähigkeit / Kreditwürdigkeit des Kunden ergeben könnte und deshalb unser Zahlungsanspruch gefährdet sein könnte, können wir unsere Lieferungen und Leistungen von einer zusätzlichen Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Lehnt der Kunde diese Vorauszahlung ab und bezahlt trotz Fristsetzung nicht an uns, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Daneben steht uns aus diesem beendeten Rechtsgeschäft ein Schadensersatz zu. Dieser wird pauschal auf 20 % des vom Rücktritt betroffenen Vertragsentgelts festgesetzt. Soweit wir einen höheren Schaden nachweisen können, steht uns Schadensersatz in dieser Höhe zu.


Abnahme

Soweit von uns neben den Lieferungen umfangreiche Montageleistungen für den Kunden erbracht wurden, ist der Kunde zur Abnahme der betriebsfertigen Anlage verpflichtet. Geringfügige Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Abnahmeverweigerung. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von uns gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde zur Abnahme verpflichtet ist. Wir sind bei der Abnahme berechtigt, uns von beauftragten Dritten vertreten zu lassen. Jede vorbehaltlose Inbetriebnahme, beispielsweise ein Anschluss an das öffentliche Stromnetz, stehen der Abnahme gleich.


Genehmigungen, ggf. erforderliche Zusatzarbeiten
Die Beantragung und Beschaffung aller für die Errichtung der PV-Anlage und ihrer Nebeneinrichtungen sowie für den Netzanschluss und Betrieb der PV-Anlage erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen und Bewilligungen sowie die Wahrnehmung aller beim Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur vorzunehmenden Mitteilungen, ist ausschließlich Aufgabe des Kunden, es sei denn es wurde Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart.

Eventuelle Gebühren oder Netzanschlusskosten sowie jedwede sonstigen Kosten, die der am gewünschten Installationsort zuständige Strom-/ bzw. Verteilnetzbetreiber im Zusammenhang mit dem Netzanschluss/Inbetriebnahme und/oder dem Betrieb der PV-Anlage oder für die Abrechnung von Einspeiseerlösen oder für sonstige Leistungen in Rechnung stellt, sind in dem Gesamtpreis nicht enthalten und vom Kunden selber zu tragen.


Installationsvoraussetzungen
Der Kunde stellt sicher, dass das Gebäude und insbesondere der Dachstuhl der zusätzlichen Last einer PV-Anlage standhalten kann. Im Zweifel beauftragt der Kunde. auf seine eigenen Kosten zur Überprüfung der Standsicherheit einen Baustatiker. Die Feststellung bzw. Sicherstellung der Standsicherheit ist nicht von der durch den Auftragnehmer erbrachten Planung umfasst. Sollte  der Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages Mängel in der Standsicherheit feststellen, ist  der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Kunden etwaige bereits entstandene Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bleibt unberührt.

Besonderer Hinweis zur Begehbarkeit und Materialbeschaffenheit von Hartdächern:

Bestehende Vorschäden: Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Betondachstein- oder Tonziegeldächer altersbedingt (Materialermüdung, Frostzyklen) bereits Haarrisse aufweisen können, die unter einer Schmutzschicht oder im trockenen Zustand nicht erkennbar sind.

Risiko bei Begehung: Für die Durchführung der Arbeiten ist eine Begehung des Daches unumgänglich. Trotz fachgerechter Ausführung und größter Vorsicht kann es bei älteren oder spröden Ziegeln zur Entstehung neuer Haarrisse oder zum Bruch bereits vorgeschädigter Betondachsteine oder Tonziegel kommen.

Haftungsausschluss: Eine Haftung für solche materialbedingten Haarrisse oder Folgeschäden (z. B. Undichtigkeiten), die aus der notwendigen Begehung resultieren, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die nachweislich durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden.

Instandsetzung: Sollten während der Begehung Brüche oder kritische Risse sichtbar werden, erfolgt die Instandsetzung (Austausch von Ziegeln) nach Absprache gegen gesonderte Berechnung.

Die Einhaltung der baurechtlichen Anforderungen der einschlägigen Landesbauordnung durch den Kunden wird vom Auftragnehmer vorausgesetzt. Die entsprechende Prüfung und die gegebenenfalls erforderliche Schaffung der notwendigen Voraussetzungen obliegen dem Kunden. Er trägt auch die damit im Zusammenhang stehenden Kosten. Der Auftragnehmer schuldet die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen nicht, es sei denn, es ist etwas anderes vertraglich vereinbart.

Soweit zur Erbringung der geschuldeten Lieferungen und Leistungen erforderlich, gewährt der Kunde  dem Auftragnehmer und seinen Beauftragten den ungehinderten Zugang zu den Dachflächen und Gebäudeteilen, auf denen die Photovoltaikanlage und ihre Nebeneinrichtungen (Wechselrichter, Solarstromspeicher, etc.) zu installieren sind. Zudem hat der Kunde eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass ein für die Montage ggf. notwendiges Gerüst durch  den Auftragnehmer aufgestellt werden kann. Sämtliche Fristen und Termine, die für die Lieferungen und Leistungen von  dem Auftragnehmer maßgeblich sind, verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Auftragnehmer aufgrund von vom Kunden verursachte Montagebehinderungen in der Leistungserbringung beeinträchtigt war. Etwaige hierdurch entstehende Zusatzaufwendungen sowie Nutzungsausfälle sind vom Kunden zu tragen.

Sollten sich während der Projektierung oder der Projektumsetzung bauliche Risiken oder Gefahrenstellen (dazu gehören auch Umweltgefährdungen) ergeben, oder gesetzliche Vorschriften und Regelungen eine vertragsgerechte Auftragsausführung behindern, ist Auftragnehmer berechtigt, das Projekt zu unterbrechen. Sofern möglich und vom Kunden gewünscht, erstellt der Auftragnehmer dem Kunde ein Angebot zu Abstellung der Projektbehinderung. Nimmt der Kunde das Angebot nicht an oder stellt die Mängel nicht eigenständig (durch eigene Leistung) oder durch einen eigens beauftragen Fachunternehmer ab, behält  der Auftragnehmer sich vor, die weitere Umsetzung des Auftrags abzulehnen. Der  Auftragnehmer ist dazu berechtigt, dem Kunden etwaige bereits entstandene Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bleibt unberührt.

Voraussetzung für die Installation der von dem Kunden in Auftrag gegebenen PV-Anlage ist die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie eine positive Netzverträglichkeitsuntersuchung des örtlichen Netzbetreibers unter Beachtung aller individuellen Festlegungen des Netzbetreibers.

Der Kunde trägt die Kosten der Anreise unseres / des von uns beauftragten Montagepersonals und vergütet dessen Wartezeit mit 60,00 € pro Wartestunde zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, wenn nicht von uns zu vertretende Umstände uns an der Erbringung der vertraglichen Leistung hindern.


Gewährleistung

Zeigen sich Sachmängel, hat der Kunde diese unverzüglich nach Kenntniserlangung bei uns schriftlich zu rügen. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir zur Mängelbeseitigung / Ersatzlieferung, die zweimal wiederholt werden kann, berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, zu mindern oder, wenn der Mangel die Gebrauchseigenschaften des Vertragsgegenstandes wesentlich beeinträchtigt oder nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB), verjähren seine Mängelansprüche aus Kaufverträgen innerhalb von 24 Monaten ab Übergabe der Lieferung oder Leistung. Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentl. - rechtliches Sondervermögen, verjähren seine Mängelansprüche aus Kaufverträgen innerhalb von 12 Monaten ab Übergabe der Lieferung oder Leistung. Bei Werkverträgen gilt § 634a BGB. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind jedenfalls natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen oder höhere Gewalt. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder von uns nicht beauftragter Dritter entstehen.


Sachmängelhaftung

Der Auftragnehmer fertigt Solarmodule und Wechselrichter und andere Systemkomponenten nicht selbst, sondern bezieht diese von Dritten. Soweit diese Dritten Garantien gewähren, richten sich Inhalt und Umfang dieser Garantien nach den im Angebot beigefügten Dokumenten. Der Auftragnehmer gibt selbst keine Garantieerklärung im Sinne des §443 BGB ab. Der Auftragnehmer tritt etwaige Garantieansprüche an den Kunden ab. Garantieansprüche sind daher direkt an den jeweiligen Garantiegeber zu richten. 

Mängelansprüche sind abzuweisen, soweit es sich lediglich um eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten  Beschaffenheit, eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach  Gefahrübergang z.B. wegen fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, oder anderer äußerer Einflüsse entstanden sind.. 

Die Kunden haben die erhaltene Ware unverzüglich auf Fehler zu prüfen und dem Verkäufer schriftlich und spezifiziert mitzuteilen. Die Rügefrist beträgt in diesem Falle 8 Tage. Die Rügen sind so rechtzeitig vor einer Be- und Verarbeitung zur Kenntnis zu bringen, dass der Verkäufer noch Abhilfe schaffen kann. Versäumt der Kunde die Rüge, verliert er etwaige Gewährleistungsrechte. 

Mängelansprüche verjähren in einem Jahr vom Tag des Gefahrübergangs an gerechnet. Dies gilt nicht in Fällen, in denen der Gesetzgeber zwingend längere Fristen vorschreibt. 

Wenn der Kaufgegenstand innerhalb der Verjährungsfrist einen Mangel aufweist, dessen Ursache bereits bei  Gefahrübergang gegeben war, ist der Auftragnehmer nach Wahl verpflichtet, unentgeltlich nachzubessern oder einen neuen Kaufgegenstand zu liefern. 

Soweit eine Nachbesserung erfolglos ist, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. 


Haftungsausschluss

Unsere Haftung für Schäden beim Kunden, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen, soweit wir den Schaden lediglich leicht fahrlässig verursacht haben. Dies gilt nicht für Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und / oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vorstehendes gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch für die Haftung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen. 


Werbung

Wir sind berechtigt, von uns gelieferte / installierte Anlagen in beliebiger Form als Referenz zu benennen und dürfen mit Fotos der von uns gelieferten / installierten Anlagen in beliebiger Form einschließlich der Benennung des einzelnen Kunden werben. 


Fortgeltung bei teilweiser Unwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, sollen die übrigen Bestimmungen fortgelten. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. 


Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich deutsches Recht, als Gerichtsstand ist für beide Parteien Magdeburg vereinbart. 


- Ende der AGB -