AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand:01/2015

1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Für die Geschäftsbeziehungen zwischen Ihnen als Kunden und uns als Auftragnehmer gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Sie sind als Kunde Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferung und Leistung nicht ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt.

Vertragsschluss

Angebote sind grundsätzlich freibleibend, wenn nicht anders angeben. Ein Vertragsschluss kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder durch Rechnungslegung durch den Auftragnehmer zustande.
Jeder Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Auftragnehmers durch ihre Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
Im Übrigen ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Kunden statt der vertraglich vereinbarten Waren qualitativ und preislich adäquate anderweitig beziehbare Waren zu liefern, wenn sie die vertraglich vereinbarte Lieferung aufgrund von Lieferproblemen oder Produktabänderungen ihrer Zulieferer nicht erbringen kann.

Zahlungen / Zahlungsverzug / Aufrechnung

Zahlungen, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, sind in vollem Umfang spätestens bei Entgegennahme der Leistung (z.B. Warenanlieferung) fällig und ohne Abzug in bar, per Kreditkarte, PayPal oder auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erbringen. Abweichend davon wird auch die Vorlage einer Bankbürgschaft oder Deckungszusage eines Versicherers als Zahlungsabsicherung akzeptiert. Kommt der Kunde ohne weitere Erklärungen 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB p. a. zu verlangen.
Bei Zahlungsverzug des Kunden oder in dem Falle, dass nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Bonität des Kunden in Frage stellen, ist die Auftragnehmer berechtigt für die gesamte Restschuld Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder sich nach Ablauf einer angemessenen Frist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zu lösen.
Der Kunde kann nur solche Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Sofern der Auftragnehmer aufgrund des Verzuges des Kunden vom Vertrag zurücktritt, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 20 % der Vertragssumme zu fordern. Sofern der Kunde nachweist, dass der Auftragnehmer ein geringer Schaden entstanden ist, kann der Auftragnehmer nur für diesen geringeren Schaden Ersatz verlangen.

Eigentumsvorbehalt und Sicherung

Gelieferte Gegenstände bleiben Eigentum des Auftragnehmers, bis der Kunde sämtliche aus dem jeweiligen Vertrag resultierenden Ansprüche erfüllt hat.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Gegenstände untersagt, es sei denn der Auftragnehmer hat die Zustimmung erteilt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Der Kunde ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände umzubilden und zu verarbeiten. Im Falle der Verarbeitung und Umbildung dieser erfolgt dies im Namen des Kunden und für den Auftragnehmer, jedoch ohne dass der Auftragnehmer hieraus Verpflichtungen entstehen. Im Falle des Erlöschens des Eigentums infolge Verbindung oder Vermischung verpflichtet sich der Kunde, mit Abschluss des Vertrags der Auftragnehmer einen (Mit-) Eigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes zu übertragen.
Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzugs des Kunden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen.
Der Kunde verwahrt im Eigentum der Auftragnehmer stehende Gegenstände unentgeltlich für die Auftragnehmer.
Bei Pflichtverletzung des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden schriftlich gesetzten Frist zur Leistung vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, hierzu das Grundstück des Kunden zu betreten und die Gegenstände zur Tilgung der gesicherten Forderungen zu verwerten.

Forderungsabtretung

Der Kunde tritt schon mit Abschluss des Vertrages zwischen ihm und dem Auftragnehmer die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe ab. Der Kunde wird ermächtigt, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes für eigene Rechnung und in eigenem Namen einzuziehen. Diese Ermächtigung kann vom Auftragnehmer für den Fall, dass sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, widerrufen werden. Widerruft Auftragnehmer diese Ermächtigung, hat der Kunde dem Auftragnehmer auf Verlangen alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

Liefer- und Leistungsfristen und Verzug

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und entsprechend zu berechnen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
Der Auftragnehmer kann Abschlagszahlungen vor die Auslieferung von Ware von der Bezahlung fälliger Abschlagsrechnungen abhängig machen. Termine und Fristen sind nur dann bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
Wenn Termine und Fristen nicht eingehalten werden können, weil der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen hat, verlängern sich die Fristen entsprechend.
Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen, welche der Auftragnehmer die Leistung nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen , insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei der Auftragnehmer oder beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer eintreten hat die Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten.
Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf eine vom Auftragnehmer zu vertretende vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung beruht. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung vom Auftragnehmer für den Schadensersatz neben der Leistung und den Schadensersatz statt der Leistung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Schadensersatzansprüche

In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet die Auftragnehmer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bei Vorsatz und bei Fehlen einer Beschaffenheit, welche der Auftragnehmer zugesagt hat, in voller Höhe.
Bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;
In nicht genannten Fällen haftet der Auftragnehmer, soweit sie gegen die aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
Für alle Ansprüche gegen den Auftragnehmer auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt außer in den Fällen unbeschränkter Haftung eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.

Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Dies gilt auch für den Fall, dass frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
Ist vereinbart, dass der Kunde die Waren abholt, so geht abweichend von vorstehenden Bestimmungen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung und deren Anzeige gegenüber dem Kunden auf diesen über.

Sachmängelhaftung

Der Auftragnehmer fertigt Solarmodule und Wechselrichter und andere Systemkomponenten nicht selbst, sondern bezieht diese von Dritten. Soweit diese Dritten Garantien gewähren, richten sich Inhalt und Umfang dieser Garantien nach den im Angebot beigefügten Dokumenten. Der Auftragnehmer gibt selbst keine Garantieerklärung im Sinne des §443 BGB ab. Der Auftragnehmer tritt etwaige Garantieansprüche an den Kunden ab. Garantieansprüche sind daher direkt an den jeweiligen Garantiegeber zu richten.

Mängelansprüche sind abzuweisen, soweit es sich lediglich um eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang z.B. wegen fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, oder anderer äußerer Einflüsse entstanden sind..

Die Kunden haben die erhaltene Ware unverzüglich auf Fehler zu prüfen und dem Verkäufer schriftlich und spezifiziert mitzuteilen. Die Rügefrist beträgt in diesem Falle 8 Tage. Die Rügen sind so rechtzeitig vor einer Be- und Verarbeitung zur Kenntnis zu bringen, dass der Verkäufer noch Abhilfe schaffen kann. Versäumt der Kunde die Rüge, verliert er etwaige Gewährleistungsrechte.
Mängelansprüche verjähren in einem Jahr vom Tag des Gefahrübergangs an gerechnet. Dies gilt nicht in Fällen, in denen der Gesetzgeber zwingend längere Fristen vorschreibt.
Wenn der Kaufgegenstand innerhalb der Verjährungsfrist einen Mangel aufweist, dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang gegeben war, ist der Auftragnehmer nach Wahl verpflichtet, unentgeltlich nachzubessern oder einen neuen Kaufgegenstand zu liefern.
Soweit eine Nachbesserung erfolglos ist, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.

Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich deutsches Recht, als Gerichtsstand ist für beide Parteien Magdeburg vereinbart.

– Ende der AGB –