EEG-Vergütung

Alle Angaben ohne Gewähr!

Inbetriebnahme ab bis 10 kWp
(Ct/kWh)
bis 40 kWp
(Ct/kWh)
über 40 kWp
01.01.2022

 

monatlich 1% Abschmelzung

6,83 6,83 Das neue EEG trat am 01.01.2021 in Kraft. Solaranlagenbetreiber können teilweise profitieren: So wird der Eigenverbrauch aus Alt- und Neuanlagen bis einschließlich 30 kWp von der EEG-Umlage befreit. Für den Eigenverbrauch aus Ü20-Altanlagen bis 7 kWp müssen keine Smart-Meter installiert werden, für den weiterhin ins Netz eingespeisten Strom kann zudem eine Vergütung mit dem Jahresmarktwert abzgl. Vermarktungskosten in Anspruch genommen werden.

Vergütung  zu Anlagen im Außenbereich (nach § 35 Baugesetzbuch):

  • Alle ab 1.4.2012 neu errichtete (dauerhaft genutzte) gewerblich genutzte Gebäude oder  Aussiedlerhöfe (Komplettumzüge von Innen- in den Außenbereich) erhalten den Gebäudetarif
  • Alle anderen neu errichteten Gebäude  erhalten den Freilandanlagentarif
  • Alle Bestandsdächer sind von den Neuregelungen ausgenommen

Änderungen der Bagatellgrenze für eigenverbrauchten Strom

Das neue EEG 2021 hält einige Änderungen für die Eigenversorgung bereit. So wird eine Anhebung der Bagatellgrenze für eigenverbrauchten Strom aus kleinen Anlagen vorgenommen. Die Anhebung orientiert sich dabei an den Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der Europäischen Union.

Die Grenze wird für die installierte Leistung privilegierter Anlagen von 10 auf 30 Kilowatt angehoben und es wird ein Eigenverbrauch von 30 Megawattstunden im Jahr von der EEG-Umlage befreit (§ 61b Abs. 2). Geht der Eigenverbrauch über die 30 Megawattstunden hinaus oder sind mehr als 30 Kilowatt Leistung installiert, werden wie gehabt 40 Prozent der EEG-Umlage auf den gesamten Eigenverbrauch fällig. Die Ausweitung der Bagatellgrenze gilt dabei sowohl für Neuanlagen als auch für Bestandsanlagen (§ 100 Abs. 2 Nr. 14a). Somit ist die Eigenversorgung mit ausgeförderten Anlagen kleiner 30 Kilowatt ebenfalls vollständig von der EEG-Umlage befreit.

Das bedeutet für Betreiber einer bestehenden PV-Anlage bis zu 30 kWp, dass die EEG-Umlage seit dem 01.01.2021 nicht mehr berechnet werden dürfte. Unter Umständen kann der Produktionszähler entfallen, dies kann allerdings zu erheblichen Umbaukosten führen und sollte deshalb vorab gründlich geprüft werden.