Anschlussbedingungen

§ 6 Abs. 1 und 2 EEG 2012 regelt, welche technischen Anforderungen Solarstromanlagen (z.B. PV-Anlagen) erfüllen müssen. Dabei gelten mehrere PV-Module ggf. gemäß § 6 Abs. 3 EEG 2012 als eine Anlage.

Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt müssen mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeisung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren und die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.

Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt sind mit Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann.

Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt können die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber wählen, ob sie ihre Anlage ebenfalls mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ausstatten oder ob sie die maximale Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlage am Verknüpfungspunkt mit dem Netz auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen.

Die Regelung in § 6 Abs. 1 und 2 EEG 2012 gilt für alle PV-Anlagen, die ab dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen werden. Zur technischen Umsetzung der Pflicht für Anlagen bis 100 Kilowatt haben das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) einen unverbindlichen Anwendungshinweis herausgegeben, den Sie auf den Seiten des BMU zum EEG 2012 finden.

Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden (sog. Bestandsanlagen), gilt Folgendes:

  • Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt müssen die technischen Vorgaben des § 6 Abs. 1 EEG 2012 bereits ab dem 1. Juli 2012 einhalten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012).
  • Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen worden sind, müssen die technischen Vorgaben des § 6 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2012 erst ab dem 1. Januar 2014 einhalten (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012).

Nicht einzuhalten sind die Vorgaben des § 6 Abs. 1 und 2 EEG 2012 demnach von allen Bestandsanlagen, die

  • vor dem 1. Januar 2009 mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt in Betrieb genommen worden sind oder
  • zwischen dem 31. Dezember 2009 und dem 1. Januar 2012 mit einer installierten Leistung von bis zu 30 Kilowatt in Betrieb genommen worden sind.

Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine PV-Anlage unter dem EEG 2009 „in Betrieb genommen“ wurde,  lesen Sie bitte den Hinweis 2010/1.

Beachten Sie bitte auch die folgenden tabellarische Übersichten:

Inbetriebnahme vor 1.1.2009
Anlagen­größe
gem. § 6 Abs. 3
[kWp]
Ausstattung
(Rechtsgrund)
einzuhalten ab
≤ 30
30 – 100
> 100 FER + IEF
(§ 66 Abs. 1 Nr. 1)
1.7.2012
Inbetriebnahme ab 1.1.2009 bis 31.12.2011
Anlagen­größe
gem. § 6 Abs. 3
[kWp]
Ausstattung
(Rechtsgrund)
einzuhalten ab
≤ 30
30 – 100 FER
(§ 66 Abs. 1 Nr. 2)
1.1.2014
> 100 FER + IEF
(§ 66 Abs. 1 Nr. 1)
1.7.2012
Inbetriebnahme ab 1.1.2012
Anlagen­größe
gem. § 6 Abs. 3
[kWp]
Ausstattung
(Rechtsgrund)
einzuhalten ab
≤ 30 FER
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2a)
oder
70%
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2b)
 IBN
30 – 100 FER
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1)
> 100 FER + IEF
(§ 6 Abs. 1)

FER = Ferngesteuerte Einspeise-Reduzierung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1)
IEF = Ist-Einspeisungs-Fernauslesung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2)
70% = Einspeisung begrenzt auf 70% der installierten Leistung
IBN = Inbetriebnahme

erstellt am:

20.12.2011

zuletzt aktualisiert am:

22.12.2011

Gesetzesbezug:

EEG 2012 § 6 Abs. 1 bis 3